Da vorliegend nur noch zu beurteilen war, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den unbestrittenen CHF 67‘134.90 den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurückerstatten muss (vgl. Erw. 2 hievor), ist die Beschwerde im Umfang von CHF 11‘032.25 gutzuheissen, sofern die Sanierung der Heizung unter Einhaltung der Fristen gemäss den Erwägungen in Ziffer 6.6 erfolgt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Kosten