Entsprechend reduziert sich der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 um diesen Betrag und beläuft sich nun auf CHF 78‘967.7526. Dass eine Rückzahlung erfolgen könnte, wurde bereits im Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 angekündigt.27 Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über genügend Liquidität, weshalb eine Rückzahlung des nicht verwendeten Kantonsbeitrags insgesamt auch verhältnismässig ist.