Falls diese Fristen nicht eingehalten werden, muss die Beschwerdeführerin gemäss der Verfügung vom 5. Oktober 2016 den gesamten Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 zurückerstatten. Das treuwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 6.6 hievor) wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten für die bereits realisierten Projekte im Umfang von CHF 65‘532.25 werden im Umfang der noch zu realisierenden Heizungssanierung, d.h. um CHF 58‘000.00 erhöht, was einen anrechenbaren