Dementsprechend wurde in der Verfügung für die Sanierung der Feueranlage ein Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 gesprochen. Im Schreiben vom 27. Mai 2015 hat die Vorinstanz festgehalten, der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts in der Bilanz geführt werden. Damit hat sie die Sanierungsbedürftigkeit der Heizung auch rund sieben Jahre nach der ursprünglichen Verfügung noch bejaht. Eine erneute Überprüfung der Sanierungsbedürftigkeit derselben Heizung erübrigt sich damit. Dass die Sanierung der Heizung grösstenteils zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, ist ein zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer Sanierung.