Nichts desto trotz will die Beschwerdeführerin die Heizung nun doch noch sanieren. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert ist und die Einschätzung einer unabhängigen Fachperson fehlt. Allerdings wurde die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Heizung im Rahmen der Verfügung vom 27. August 2008 bereits geprüft und als notwendig erachtet. Dementsprechend wurde in der Verfügung für die Sanierung der Feueranlage ein Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 gesprochen.