Nach der erfolglosen Besprechung vom 16. Februar 2016 konnte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Verfügung bald gemäss dem Entwurf vom 2. Februar 2016 erlassen würde. Tatsächlich verging aussergewöhnlich viel Zeit bis zum Erlass der Verfügung am 5. Oktober 2016. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 26. Oktober 2016 untätig blieb, obwohl sich die Sachlage bereits im Juni 2016 grundlegend geändert hatte. 25 Vgl. Art. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) Seite 12 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern