Weiter hat die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten nach lediglich zwei von fünf realisierten Projekten zunächst als beendet erklärt, lange daran festgehalten, um schliesslich erst im Rahmen der Beschwerde wieder darauf zurück zu kommen, weil sich die Sachlage seit Juni 2016 grundlegend geändert habe. Sobald sie Kenntnis der plötzlichen Sanierungsbedürftigkeit hatte, hätte sich die Beschwerdeführerin umgehend an die Vorinstanz wenden und nicht bis zum Verfügungserlass warten dürfen. Dieses Verhalten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben25, an welchen sich auch Private zu halten haben.