Es dauerte aussergewöhnlich lange, bis die Arbeiten zumindest teilweise realisiert wurden. Auch wenn in der Verfügung vom 27. August 2008 keine explizite Frist für die Ausführungen bzw. den Abschluss der Arbeiten festgehalten ist, liegt es auf der Hand, dass notwendige Sanierungsarbeiten innert nützlicher Frist erledigt werden müssen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten nach lediglich zwei von fünf realisierten Projekten zunächst als beendet erklärt, lange daran festgehalten, um schliesslich erst im Rahmen der Beschwerde wieder darauf zurück zu kommen, weil sich die Sachlage seit Juni 2016 grundlegend geändert habe.