6.6 Die Vorinstanz hat in der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 den gesamten Sachverhalt sehr ausführlich und nachvollziehbar festgehalten. Der Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits im April 2008 die Notwendigkeit der Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten geltend gemacht hat, scheint das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich nur schwer nachvollziehbar. Es dauerte aussergewöhnlich lange, bis die Arbeiten zumindest teilweise realisiert wurden.