6.5 Gemäss der Verfügung vom 27. August 2008 wird für den Ersatz der Feueranlage maximal CHF 58‘000.00 angerechnet. Weiter wird in Ziffer 5.5. festgehalten, dass der Kantonsbeitrag auf Grund des Kostenvoranschlags zum Gesuch für den Baukredit abschliessend und definitiv festgelegt worden sei. Eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten durch Projektänderungen oder infolge Teuerung sei ausgeschlossen. Nach dieser unmissverständlichen Formulierung können maximal CHF 58‘000.00 für einen Ersatz der Heizung angerechnet werden.