Unterlagen zur Bestimmung des definitiven Kantonsbeitrags einzufordern. Eine Rückerstattung des noch in der Bilanz verbleibenden Kantonsbeitrags in der Höhe von CHF 54‘371.50 (ohne Berücksichtigung des Heizungsersatzes), würde dem Subsidiaritätsprinzip und der Praxis der Vorinstanz widersprechen.