Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, die geplanten Arbeiten durchzuführen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zuerst dazu entschlossen habe, von einer Realisierung der noch verbleibenden Sanierungsmassnahmen abzusehen, sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Seite 11 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern