Vor dem Hintergrund der bis vor kurzem noch nicht definitiv ausgestellten Verfügung könne das Verhalten der Beschwerdeführerin nur schwer nachvollzogen werden. Im Übrigen sei der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert, da die Einschätzung einer unabhängigen Fachperson fehle. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, die geplanten Arbeiten durchzuführen.