6.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 darauf hin, dass seit der Verfügung vom 27. August 2008 ungewöhnlich viel Zeit vergangen sei. Normalerweise würden solche Instandsetzungsmassnahmen innerhalb weniger Monaten durchgeführt. Weiter sei sie erst mit der vorliegenden Beschwerde über den geplanten Ersatz der Heizung informiert worden, was sie mit Überraschung zur Kenntnis nehme. Vor dem Hintergrund der bis vor kurzem noch nicht definitiv ausgestellten Verfügung könne das Verhalten der Beschwerdeführerin nur schwer nachvollzogen werden.