6.3 Die Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 vor, seit Juni 2016 habe sich die Sachlage grundlegend geändert. Die seit 1994 bestehende Holzheizung sei irreparabel und müsse ersetzt werden. In der Verfügung vom 27. August 2008 sei der Ersatz der Feueranlage mit einem Betrag von CHF 58‘000.00 enthalten. Die Kosten für den Ersatz der Heizung würden sich gemäss den eingereichten Offerten und Rechnungen auf CHF 69‘832.85 belaufen. Diese anfallenden Kosten seien in das noch nicht abgeschlossene Bauabrechnungsgeschäft einzuschliessen. Demnach belaufe sich der Rückzahlungsbetrag auf CHF 67‘134.90.