5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für nicht verwendete Kantonsbeiträge grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht besteht. 6. Rückzahlungsbetrag 6.1 Nach dem Gesagten bleibt noch die Höhe des Rückerstattungsbetrags strittig. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Rückzahlung des gesamten Kantonsbeitrags in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin nur zwei der fünf Teilprojekte mit Gesamtkosten in der Höhe von CHF 65‘532.25 realisiert habe. Weil diese Kosten insgesamt tiefer seien als die durch die Beschwerdeführerin selber zu finanzierende Summe in der Höhe von CHF 112‘500.00, beteilige sich der Kanton nicht an den Kosten.