5.3 In der Verfügung vom 27. August 2008 wird unter Punkt 5.3. festgehalten, dass der Kantonsbeitrag à fonds perdu gewährt wird. Er ist dem Kanton jedoch ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnahmen dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck geändert wird. Demnach wurde der Betrag tatsächlich als à fonds perdu bezeichnet, allerdings heisst das nur, dass grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht besteht, solange der Investitionsbeitrag,