5.2 Die Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2017 zwar darauf hin, dass der Kantonsbeitrag in der Verfügung vom 27. August 2008 als à fonds perdu bezeichnet werde, zeigt sich aber trotzdem bereit, einen Teil des Kantonsbeitrags zurückzuerstatten (vgl. Erw. 2 hievor).