5.1 Ein Staatsbeitrag wird nie voraussetzungslos gewährt. Die Ausrichtung eines Beitrags hat immer zum Ziel, eine bestimmte Tätigkeit im öffentlichen Interesse zu unterstützen. Aus diesem Grund sind Staatsbeiträge gemäss Art. 20 StBG zweckgebunden. Der Beitragszweck sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen ergeben sich aus dem Staatsbeitragsverhältnis.24 Wenn Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt werden, fehlt es an der Erfüllung des mit dem Kantonsbeitrag verfolgten Zwecks, weshalb grundsätzlich eine Rückerstattung des bereits ausbezahlten Investitionsbeitrags zu erfolgen hat.