der ursprünglichen Stiftung C erst CHF 79‘583.65 des Kantonsbeitrags verwendet worden.21 Nach der bisherigen Berechnungsmethode entfallen davon ungefähr 45%, ausmachend CHF 35‘628.5022, auf die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis beläuft sich damit auch der bilanzierte Kantonsbetrag für die Beschwerdeführerin auf genau CHF 90‘000.0023. 4.3 Zusammenfassend beträgt somit der ursprünglich auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.00. Auf dieser Basis wird im Folgenden ein allfälliger Rückzahlungsbetrag zu berechnen sein. 5. Rückzahlungspflicht