Dementsprechend berechnet die Vorinstanz den Anteil der Beschwerdeführerin am à fonds perdu Betrag (CHF 22‘500.0016) und am über die Betriebsrechnung zu amortisierenden Betrag (CHF 90‘000.0017), und kommt so auf einen Gesamtbetrag von CHF 112‘500.00, welcher von der Beschwerdeführerin selber finanziert werden muss. Summa summarum beträgt gemäss der Berechnung der Vorinstanz der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.0018. Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden.