4.2 Fraglich bleibt, welche Kosten auf die Beschwerdeführerin entfallen. Das ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016, entsprechend der Verfügung vom 27. August 2008, von anrechenbaren Kosten für die Beschwerdeführerin von CHF 199‘500.00 aus. Ausserdem rechnet sie von der Reserve von CHF 6‘500.00 einen Anteil von rund 45%, ausmachend CHF 3‘000.00, dazu und kommt auf ein Kostentotal für die Beschwerdeführerin von CHF 202‘500.00. Das entspricht einem Anteil der Beschwerdeführerin von genau 45% an den Gesamtkosten von CHF 450‘000.00 (inkl. Reserve).