Bei der Aufteilung der ursprünglichen Stiftung C in die Stiftungen C und X wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.3512 des Kantonsbeitrags proportional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von ungefähr 45%, ausmachend CHF 54‘371.5013, entfiel. Dabei wurde nicht berücksichtigt, welche Projekte realisiert wurden. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte die Aufteilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages auf der Basis der