Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. August 2008 der (ursprünglichen) Stiftung C einen maximalen Kantonsbeitrag von CHF 200‘000.00 an ein Investitionsvorhaben von insgesamt CHF 450‘000.00 gewährt. Dabei handelt es sich um einen Investitionsbeitrag, wobei wie gesetzlich vorgesehen im Voraus der Höchstbetrag der staatlichen Leistung und der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten festgelegt wurde (vgl. Art. n12 StBG). Die restlichen CHF 250‘000.00 waren von der Stiftung C selber zu finanzieren.