20a StBG). Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der - empfänger trotz Mahnung die mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung der Aufgabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt (Art. 21 Abs. 1 StBG). 4. Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kantonsbeitrags