Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art. 20 Abs. 1 StBG). Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen bezweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsgemäss erbracht werden (Art. 20a StBG).