Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile geleistet werden (Art. 11 Abs. 1 StBG). Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten (Art. 11 Abs. 2 StBG). Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden (Art. n12 Abs. 1 StBG). Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel der Höchstbetrag der kantonalen Leistung, der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und der anwendbare Beitragssatz im Voraus festzulegen (Art. n12 Abs. 2 Bst. a-c StBG).