Weil aber das neue Recht im vorliegenden Fall insgesamt präziser erscheint, aber trotzdem inhaltlich nahezu identisch geblieben ist und nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann, wird im Weiteren das neue Recht angewendet. Dies entspricht im weitesten Sinne auch den Übergangsbestimmungen, wonach die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen grundsätzlich an das neue Recht angepasst werden müssen (Art. T1-2 StBG).