Erw. 3.3) wurden – wenn überhaupt – nicht grundlegend geändert, sondern lediglich verdeut- licht10 oder bisher verwendete Begriffe wie beispielsweise „Investitionsbeiträge“ wurden definiert.11 Diese Änderungen sind zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Rückwirkung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Weil aber das neue Recht im vorliegenden Fall insgesamt präziser erscheint, aber trotzdem inhaltlich nahezu identisch geblieben ist und nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann, wird im Weiteren das neue Recht angewendet.