3.2 Vorliegend geht es um vom Kanton gewährte Staatsbeiträge, weshalb zudem das StBG anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Oktober 2016. Zwischenzeitlich wurde das StBG teilrevidiert. Die am 9. September 2015 beschlossenen Änderungen sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.8 Ziel der Teilrevision war es, das bestehende Staatsbeitragsrecht in den bewährten Grundzügen unverändert zu belassen, aber auf den Stand der Zeit zu bringen. Neben einigen Neuerungen nahm man auch nur punktuelle Präzisierungen und Aktualisierungen vor.9 Die hier relevanten Artikel (vgl.