3.1 Die Beschwerdeführerin erbringt Leistungen in der institutionellen Sozialhilfe nach Art. 58 Abs. 1 SHG6. Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit (Art. 67 Abs. 1 SHG). Einzelheiten zur Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV7 geregelt. Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten und erbringen, erfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG).