2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz die Rückerstattung des anteilmässig gewährten Kantonsbeitrags im Umfang von CHF 90‘000.00 verlangt. Die Beschwerdeführerin zeigt sich in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 bereit, dem Kanton Bern CHF 67‘134.90 zurückzuzahlen. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit um den nicht mehr strittigen Betrag von CHF 67‘134.90. Vorliegend zu beurteilen ist somit, ob die Beschwerdeführerin den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurückerstatten muss. 3. Rechtsgrundlagen