7. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und erklärte sich zur Rückzahlung eines Betrags von CHF 67‘134.90 bereit. Soweit Seite 4 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern weitergehend, beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG2 leitete die Vorinstanz die Beschwerde an das Rechtsamt der GEF weiter.