Die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei bereit, den Betrag von CHF 54‘371.50 zurückzuerstatten. Weil die Vorinstanz jedoch an einer vollständigen Rückerstattung festhielt, konnte keine Einigung erzielt werden. 6. Am 5. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Der Kantonsbeitrag beträgt CHF 0.00. 2. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von anteilsmässig CHF 90'000 ergibt sich ein Saldo von CHF 90'000 zu Gunsten der GEF. 3. Der Saldo wird der Stiftung X, in N. nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rechnung gestellt.