5. Basierend darauf legte die Vorinstanz in einem Verfügungsentwurf den definitiven Kantonsbeitrag bei CHF 0.00 fest und verlangte die Rückerstattung des anteilmässig an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrags von CHF 90‘000.00. Am 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz den Verfügungsentwurf der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Ohne inhaltlich auf den Entwurf einzugehen, verlangte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2016 eine Besprechung mit der Vorinstanz. Diese fand am 16. Februar 2016 statt. Die Beschwerdeführerin zeigte sich dabei bereit, den Betrag von CHF 54‘371.50 zurückzuerstatten.