Der Ersatz der Fenster im Werkstattgebäude sei bis dahin nicht realisiert worden, da eine Totalsanierung (Isolation der Gebäudehülle und Ersatz der Fenster) oder sogar der Ersatz des gesamten Gebäudes notwendig erscheine. Mit Schreiben vom 11. September 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Bauabrechnung bis Ende November 2015 auf, da kein konkreter Realisierungsbedarf bestehe. Am 19. November 2015 und 27. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bauabrechnung betreffend die Sanierung der Küche und des Feuerweihers ein.