Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Aufteilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages hätte auf der Basis der noch ausstehenden Arbeiten, für welche der Baukredit 2008 gesprochen worden sei, erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die noch nicht realisierten Teilprojekte umgehend anzugehen und nach Möglichkeit noch im Jahr 2015 abzuschliessen. Der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts (mit der Bauabrechnung) in der Bilanz geführt werden.