In der Bestätigung sind die definitiven Kosten gemäss der von der Bauherrschaft genehmigten Abrechnung und deren Finanzierung darzulegen. Die Einreichung der Abrechnung gegenüber anderen Subventionsbehörden bleibt vorbehalten.“ 3. Per 31. Dezember 2013 wurde, wie ausgeführt, die Stiftung C aufgespalten. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.35 des Kantonsbeitrags wurde proportional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von CHF 54‘371.50 entfiel.