6. Die Einreichung der Abrechnung wie auch das Genehmigungsverfahren durch die kantonale Subventionsbehörde entfällt. Die Bauherrschaft hat der Gesundheits- und Fürsorgedirektion spätestens 3 Monate nach Baubeendigung zu bestätigen, dass die Arbeiten gemäss Subventionsbeschluss ausgeführt worden sind. In der Bestätigung sind die definitiven Kosten gemäss der von der Bauherrschaft genehmigten Abrechnung und deren Finanzierung darzulegen.