3. Der Kantonsbeitrag wird à fonds perdu gewährt. Er ist dem Kanton ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnahmen dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck geändert wird. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Gesundheitsund Fürsorgedirektion zu Veränderungen, welche sie mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden kann.