Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: stm / kr RA Nr. 2016-2722 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 05. Juli 2017 in der Beschwerdesache zwischen Stiftung X, Adresse handelnd durch A.___, Präsidentin, und B.___, Mitglied Stiftungsrat Beschwerdeführerin gegen Alters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Sanierung, Ersatz und Unterhalt der Liegenschaft X, Ortschaft (Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2016) I. Sachverhalt 1. Die Stiftung X (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist aus der Stiftung C hervorgegan- gen. Per 31. Dezember 2013 wurde die Stiftung C mittels Vermögensübertragung in die Stif- tung C und in die Beschwerdeführerin aufgespalten.1 Die Stiftung C in D bezweckte die Errich- tung und den Betrieb von sozialtherapeutischen Wohngemeinschaften sowie ähnlicher Ein- richtungen für Behinderte innerhalb des Kantons Bern. Am 24. April 2008 wies die Stiftung C gegenüber der GEF auf die Erforderlichkeit von Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten im Ge- 1 Vgl. Handelsregisterauszug der Stiftung C (Firmennummer: CHE-104.057.264) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern samtbetrag von CHF 450‘000 hin. Davon entfielen Arbeiten im Umfang von CHF 229‘000 auf die Liegenschaft C, CHF 15‘000 auf die Liegenschaft Y und CHF 199‘500 auf das X-Haus. Die Stiftung C ersuchte die GEF um Gewährung eines Baubeitrags von CHF 200‘000. 2. Mit Verfügung vom 27. August 2008 gewährte der Gesundheits- und Fürsorgedirektor des Kantons Bern zugunsten der Stiftung C einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 200‘000 für Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an den Liegenschaften C und Y in M. sowie der Liegenschaft X in N. Im Einzelnen lautete die Verfügung wie folgt: „Der Stiftung C in D wird nach Massgabe der folgenden Grundlagen und Bestimmungen ein Kantonsbeitrag bewilligt: Rechtsgrundlagen: Sozialhilfegesetz (SHG) vom 11. Juni 2001, Artikel 60 Absatz 1 und 2, Artikel 67 Absatz 2 und Artikel 76 Absatz 1 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) vom 26. März 2002, Artikel 43, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 2 Verordnung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 3. Dezember 2003 (FLV), Artikel 142 und Artikel 148 Projekt: - Liegenschaften C und Y in M. -X in N. Sanierung, Ersatz und Unterhalt Kosten: C - Küchen CHF 76'000 - Gartenhaus CHF 12'000 - Bad und WC CHF 25'000 - Fenster- und Rolladenersatz CHF 84'000 - Malerarbeiten CHF 22‘000 - Waschmaschinen und Tumblerersatz CHF 10'000 Y - Ersatz Einrichtungen CHF 15‘000 X - Küche CHF 33'500 - Feuerweiher CHF 38'000 - Fensterersatz CHF 32’000 - Malerarbeiten CHF 38'000 - Feueranlage CHF 58'000 Reserve CHF 6‘500 Total Anlagekosten CHF 450‘000 Finanzierung: ./. à fond perdu-Beitrag der Trägerschaft CHF 50‘000 ./. über die Betriebsrechung zu amortisieren und zu verzinsen CHF 200‘000 Seite 2 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Kantonsbeitrag zu bewilligen höchstens CHF 200‘000 Besondere 1. Der Kantonsbeitrag wird auf höchstens CHF 200'000 festgesetzt. Bestimmungen: 2. Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt im Jahre 2008. 3. Der Kantonsbeitrag wird à fonds perdu gewährt. Er ist dem Kanton ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnah- men dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck geändert wird. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu Veränderungen, welche sie mit den not- wendigen Bedingungen und Auflagen verbinden kann. 4. Die Arbeiten sind nach Massgabe des Gesetzes über das öffentli- che Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 bzw. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 auszuschreiben und zu vergeben. 5. Der Kantonsbeitrag ist auf Grund des Kostenvoranschlags zum Ge- such für den Baukredit abschliessend und definitiv festgelegt wor- den. Eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten durch Projektänderungen oder infolge Teuerung ist ausgeschlossen. 6. Die Einreichung der Abrechnung wie auch das Genehmigungsver- fahren durch die kantonale Subventionsbehörde entfällt. Die Bau- herrschaft hat der Gesundheits- und Fürsorgedirektion spätestens 3 Monate nach Baubeendigung zu bestätigen, dass die Arbeiten ge- mäss Subventionsbeschluss ausgeführt worden sind. In der Bestäti- gung sind die definitiven Kosten gemäss der von der Bauherrschaft genehmigten Abrechnung und deren Finanzierung darzulegen. Die Einreichung der Abrechnung gegenüber anderen Subventionsbe- hörden bleibt vorbehalten.“ 3. Per 31. Dezember 2013 wurde, wie ausgeführt, die Stiftung C aufgespalten. Der zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.35 des Kantonsbeitrags wurde proportional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von CHF 54‘371.50 entfiel. 4. Mit Schreiben vom 10. November 2014 und 16. Februar 2015 informierte die Be- schwerdeführerin die Vorinstanz, von den fünf Teilprojekten seien bis dahin erst zwei (Sanie- rung der Küche und des Feuerweihers) realisiert worden, die übrigen drei Teilprojekte (Hei- zungsersatz, Fensterersatz, Neuanstrich der Wände im Haus) ständen noch bevor. Mit Seite 3 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die Auf- teilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages hätte auf der Basis der noch ausstehen- den Arbeiten, für welche der Baukredit 2008 gesprochen worden sei, erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, die noch nicht realisierten Teilprojekte umgehend anzugehen und nach Möglichkeit noch im Jahr 2015 abzu- schliessen. Der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts (mit der Bauabrechnung) in der Bilanz geführt werden. Würden die Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt und durch die Trägerschaft mitfinanziert, sei eine anteilsmässige Rückzahlung des bereits ausbezahlten Investitionsbeitrags zu prüfen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 prä- zisierte die Beschwerdeführerin, die Heizung laufe problemlos, weswegen bis dahin kein Er- satz vorgesehen sei. Der Ersatz der Fenster im Werkstattgebäude sei bis dahin nicht realisiert worden, da eine Totalsanierung (Isolation der Gebäudehülle und Ersatz der Fenster) oder sogar der Ersatz des gesamten Gebäudes notwendig erscheine. Mit Schreiben vom 11. Sep- tember 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Bauabrech- nung bis Ende November 2015 auf, da kein konkreter Realisierungsbedarf bestehe. Am 19. November 2015 und 27. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Bauabrech- nung betreffend die Sanierung der Küche und des Feuerweihers ein. 5. Basierend darauf legte die Vorinstanz in einem Verfügungsentwurf den definitiven Kantonsbeitrag bei CHF 0.00 fest und verlangte die Rückerstattung des anteilmässig an die Beschwerdeführerin überwiesenen Betrags von CHF 90‘000.00. Am 2. Februar 2016 stellte die Vorinstanz den Verfügungsentwurf der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu. Ohne inhaltlich auf den Entwurf einzugehen, verlangte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2016 eine Besprechung mit der Vorinstanz. Diese fand am 16. Februar 2016 statt. Die Beschwerde- führerin zeigte sich dabei bereit, den Betrag von CHF 54‘371.50 zurückzuerstatten. Weil die Vorinstanz jedoch an einer vollständigen Rückerstattung festhielt, konnte keine Einigung er- zielt werden. 6. Am 5. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz was folgt: 1. Der Kantonsbeitrag beträgt CHF 0.00. 2. Unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlungen von anteilsmässig CHF 90'000 ergibt sich ein Saldo von CHF 90'000 zu Gunsten der GEF. 3. Der Saldo wird der Stiftung X, in N. nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist in Rech- nung gestellt. 7. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vo- rinstanz und erklärte sich zur Rückzahlung eines Betrags von CHF 67‘134.90 bereit. Soweit Seite 4 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern weitergehend, beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG2 leitete die Vorinstanz die Beschwerde an das Rechtsamt der GEF weiter. 8. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,3 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Oktober 2016. Diese Verfügung ist gemäss Art. 28 StBG4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GEF als in der Sache zu- ständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 4 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) Seite 5 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben.5 2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 5. Oktober 2016, mit welcher die Vorinstanz die Rückerstattung des anteilmässig gewährten Kantonsbeitrags im Umfang von CHF 90‘000.00 verlangt. Die Beschwerdeführerin zeigt sich in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 bereit, dem Kanton Bern CHF 67‘134.90 zurückzuzahlen. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit um den nicht mehr strittigen Be- trag von CHF 67‘134.90. Vorliegend zu beurteilen ist somit, ob die Beschwerdeführerin den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurückerstatten muss. 3. Rechtsgrundlagen 3.1 Die Beschwerdeführerin erbringt Leistungen in der institutionellen Sozialhilfe nach Art. 58 Abs. 1 SHG6. Die GEF stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit (Art. 67 Abs. 1 SHG). Einzelheiten zur Leistungsabgeltung sind in den Art. 74 ff. SHG und Art. 25 ff. SHV7 geregelt. Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer, die im Auftrag der GEF Leistungen anbieten und erbringen, erfolgt durch Beiträge des Kantons oder der Gemeinden an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG). Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG). Beiträge an Leistungserbringer können als Betriebs- oder Investitionsbeiträge gewährt werden (Art. 74a Abs. 1 SHG). 3.2 Vorliegend geht es um vom Kanton gewährte Staatsbeiträge, weshalb zudem das StBG anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Oktober 2016. Zwischenzeitlich wurde das StBG teilrevidiert. Die am 9. September 2015 beschlossenen Änderungen sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.8 Ziel der Teilrevision war es, das bestehende Staatsbeitragsrecht in den bewährten Grundzügen unverändert zu belassen, aber auf den Stand der Zeit zu bringen. Neben einigen Neuerungen nahm man auch nur punktuelle Präzisierungen und Aktualisierungen vor.9 Die hier relevanten Artikel (vgl. 5 Vgl. zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 ff. 6 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 7 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 8 BAG 16-079 9 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Änderung des Staatsbeitragsgesetzes (StBG), S. 3 Seite 6 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Erw. 3.3) wurden – wenn überhaupt – nicht grundlegend geändert, sondern lediglich verdeut- licht10 oder bisher verwendete Begriffe wie beispielsweise „Investitionsbeiträge“ wurden defi- niert.11 Diese Änderungen sind zwar nach den allgemeinen Grundsätzen der Rückwirkung nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Weil aber das neue Recht im vorliegenden Fall insgesamt präziser erscheint, aber trotzdem inhaltlich nahezu identisch geblieben ist und nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden kann, wird im Weiteren das neue Recht angewendet. Dies entspricht im weitesten Sinne auch den Übergangsbestimmungen, wonach die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossenen Staatsbeitragsverträge und erlassenen Verfügungen grundsätzlich an das neue Recht angepasst werden müssen (Art. T1-2 StBG). 3.3 Als Staatsbeiträge gelten finanzielle Beiträge, die einer Empfängerin oder einem Emp- fänger ausserhalb der Kantonsverwaltung gewährt werden, ohne dass der Kanton eine direkte Gegenleistung erhält. Sie werden als Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt (Art. 3 Abs. 1 StBG). Vorliegend handelt es sich um Abgeltungen, also um Leistungen, die an ausserhalb der Kantonsverwaltung stehende Staatsbeitragsempfängerinnen oder -empfänger gewährt werden, um die finanziellen Lasten, welche sich aus der Erfüllung öffentlich-rechtlich vorge- schriebener oder übertragener Aufgaben ergeben, zu mildern oder auszugleichen (Art. 3 Abs. 3 StBG). Der Umfang des Staatsbeitrages ist aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von Staatsbeiträgen sowie dem Spezialrecht festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StBG). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt insbesondere voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG) und dass die Gesuch- stellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet sowie in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c StBG). Staatsbeiträge können als Investitionsbeiträge, als Betriebsbeiträge oder als andere geldwerte Vorteile geleistet werden (Art. 11 Abs. 1 StBG). Investitionsbeiträge werden im Rahmen der Betriebsbeiträge oder separat abgegolten (Art. 11 Abs. 2 StBG). Investitionsbeiträge sind geldwerte Leistungen, mit denen bei den Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträ- gen dauerhafte Vermögenswerte mit Investitionscharakter begründet werden (Art. n12 Abs. 1 StBG). Werden Investitionsbeiträge gewährt, so sind in der Regel der Höchstbetrag der kan- tonalen Leistung, der Höchstbetrag der anrechenbaren Kosten und der anwendbare Beitrags- satz im Voraus festzulegen (Art. n12 Abs. 2 Bst. a-c StBG). 10 Vgl. Vortrag zur Änderung des StBG, a.a.O. Artikel 11 Betragsarten, S. 7 11 Vgl. Vortrag zur Änderung des StBG, a.a.O., Artikel 12 Investitionsbeiträge, S. 8 Seite 7 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden (Art. 20 Abs. 1 StBG). Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit den Staatsbeiträgen be- zweckten Leistungen gesetzeskonform, zweckgebunden und verfügungs- bzw. vertragsge- mäss erbracht werden (Art. 20a StBG). Erfüllt die Staatsbeitragsempfängerin oder der - empfänger trotz Mahnung die mit dem Staatsbeitrag verbundene Aufgabe nicht oder mangel- haft, so kürzt die zuständige Behörde den Staatsbeitrag oder fordert ihn einschliesslich der seit der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen zurück, soweit sie nicht auf der Erfüllung der Auf- gabe mit allenfalls abgeänderten Bedingungen und Auflagen beharrt (Art. 21 Abs. 1 StBG). 4. Berechnung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kantonsbeitrags 4.1 Um einen allfälligen Rückzahlungsbetrag zu berechnen, muss zunächst bestimmt wer- den, wie hoch aufgrund der Aufteilung der (ursprünglichen) Stiftung C der gesamte Kantons- beitrag für die Beschwerdeführerin ausfällt. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. August 2008 der (ursprünglichen) Stiftung C einen maximalen Kantonsbeitrag von CHF 200‘000.00 an ein Investitionsvorhaben von insgesamt CHF 450‘000.00 gewährt. Dabei handelt es sich um einen Investitionsbeitrag, wobei wie ge- setzlich vorgesehen im Voraus der Höchstbetrag der staatlichen Leistung und der Höchstbe- trag der anrechenbaren Kosten festgelegt wurde (vgl. Art. n12 StBG). Die restlichen CHF 250‘000.00 waren von der Stiftung C selber zu finanzieren. Da zu diesem Zeitpunkt eine Aufteilung der Stiftung in zwei Nachfolgestiftungen nicht absehbar war, wurde der Kantonsbei- trag nicht auf die verschieden Liegenschaften aufgeteilt, sondern pauschal für die gesamte Stiftung C gewährt. Jedoch können die Kosten, mit Ausnahme der Reserve von CHF 6‘500.00, sehr genau den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden. Bei der Aufteilung der ursprünglichen Stiftung C in die Stiftungen C und X wurde der zu die- sem Zeitpunkt noch nicht verwendete Anteil von CHF 120‘416.3512 des Kantonsbeitrags pro- portional zu den ursprünglich veranschlagten Kosten pro Liegenschaft aufgeteilt, so dass auf die Beschwerdeführerin ein Anteil von ungefähr 45%, ausmachend CHF 54‘371.5013, entfiel. Dabei wurde nicht berücksichtigt, welche Projekte realisiert wurden. Nach Auffassung der Vo- rinstanz hätte die Aufteilung des noch vorhandenen Infrastrukturbeitrages auf der Basis der 12 Vgl. Berechnung der Beschwerdeführerin: CHF 200‘000.00 - CHF 79‘583.65 = CHF 120‘416.35; unpaginierte Vorakten; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz 13 45.15% von CHF 120‘416.35 Seite 8 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern noch ausstehenden Arbeiten, für welche der Baukredit 2008 gesprochen wurde, erfolgen müssen.14 Letztlich akzeptierte die Vorinstanz aber, dass die Beschwerdeführerin den Restbe- trag von CHF 54‘371.50 in der Bilanz führt.15 4.2 Fraglich bleibt, welche Kosten auf die Beschwerdeführerin entfallen. Das ist nachfol- gend zu prüfen. 4.2.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016, entsprechend der Verfü- gung vom 27. August 2008, von anrechenbaren Kosten für die Beschwerdeführerin von CHF 199‘500.00 aus. Ausserdem rechnet sie von der Reserve von CHF 6‘500.00 einen Anteil von rund 45%, ausmachend CHF 3‘000.00, dazu und kommt auf ein Kostentotal für die Be- schwerdeführerin von CHF 202‘500.00. Das entspricht einem Anteil der Beschwerdeführerin von genau 45% an den Gesamtkosten von CHF 450‘000.00 (inkl. Reserve). Dementsprechend berechnet die Vorinstanz den Anteil der Beschwerdeführerin am à fonds perdu Betrag (CHF 22‘500.0016) und am über die Betriebsrechnung zu amortisierenden Betrag (CHF 90‘000.0017), und kommt so auf einen Gesamtbetrag von CHF 112‘500.00, welcher von der Beschwerdeführerin selber finanziert werden muss. Summa summarum beträgt gemäss der Berechnung der Vorinstanz der auf die Beschwerde- führerin entfallende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.0018. Die Berechnung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Betrag nicht. In der Beschwerde vom 26. Oktober 2017 erwähnt sie den Kantonsbeitrag von CHF 90‘000.00 zwar nicht explizit. Je- doch geht die Beschwerdeführerin ebenfalls von Gesamtkosten von CHF 202‘500.00 aus und errechnet gestützt darauf einen vom Kanton zu übernehmenden Betrag von CHF 22‘865.10 und einen zurückzuerstattenden Betrag von CHF 67‘134.90. Gesamthaft beläuft sich der ur- sprüngliche auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag demnach auch nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin auf CHF 90‘000.0019. 4.2.3 Fraglich bleibt, ob die Berechnung auch mit der Bilanz der Beschwerdeführerin über- einstimmt. Wie oben20 ausgeführt, hat die Vorinstanz akzeptiert, dass die Beschwerdeführerin nach der Aufspaltung der ursprünglichen Stiftung C den Restbetrag von CHF 54‘371.50 bis zum Abschluss des Bauprojekts in der Bilanz führt. Zum Zeitpunkt der Aufspaltung waren von 14 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 15. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin 15 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin 16 45% von CHF 50‘000.00 17 45% von CHF 200‘000.00 18 CHF 202‘500.00 - CHF 112‘500.00 = CHF 90‘000.00 19 CHF 22‘865.10 + CHF 67‘134.90 = CHF 90‘000.00 20 Sachverhaltsschilderung Ziff. 4 Seite 9 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der ursprünglichen Stiftung C erst CHF 79‘583.65 des Kantonsbeitrags verwendet worden.21 Nach der bisherigen Berechnungsmethode entfallen davon ungefähr 45%, ausmachend CHF 35‘628.5022, auf die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis beläuft sich damit auch der bilan- zierte Kantonsbetrag für die Beschwerdeführerin auf genau CHF 90‘000.0023. 4.3 Zusammenfassend beträgt somit der ursprünglich auf die Beschwerdeführerin entfal- lende Kantonsbeitrag CHF 90‘000.00. Auf dieser Basis wird im Folgenden ein allfälliger Rück- zahlungsbetrag zu berechnen sein. 5. Rückzahlungspflicht 5.1 Ein Staatsbeitrag wird nie voraussetzungslos gewährt. Die Ausrichtung eines Beitrags hat immer zum Ziel, eine bestimmte Tätigkeit im öffentlichen Interesse zu unterstützen. Aus diesem Grund sind Staatsbeiträge gemäss Art. 20 StBG zweckgebunden. Der Beitragszweck sowie die weiteren Auflagen und Bedingungen ergeben sich aus dem Staatsbeitragsverhält- nis.24 Wenn Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt werden, fehlt es an der Erfüllung des mit dem Kantonsbeitrag verfolgten Zwecks, weshalb grundsätzlich eine Rückerstattung des be- reits ausbezahlten Investitionsbeitrags zu erfolgen hat. 5.2 Die Rückzahlungspflicht ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2017 zwar darauf hin, dass der Kantonsbeitrag in der Ver- fügung vom 27. August 2008 als à fonds perdu bezeichnet werde, zeigt sich aber trotzdem bereit, einen Teil des Kantonsbeitrags zurückzuerstatten (vgl. Erw. 2 hievor). 5.3 In der Verfügung vom 27. August 2008 wird unter Punkt 5.3. festgehalten, dass der Kantonsbeitrag à fonds perdu gewährt wird. Er ist dem Kanton jedoch ganz oder teilweise zurückzubezahlen, wenn die Betriebseinnahmen dies erlauben, die Liegenschaft ganz oder teilweise veräussert oder der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt und wenn der Zweck ge- ändert wird. Demnach wurde der Betrag tatsächlich als à fonds perdu bezeichnet, allerdings heisst das nur, dass grundsätzlich keine Rückzahlungspflicht besteht, solange der Investitionsbeitrag, 21 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2015 an die Vorinstanz 22 44.77% von CHF 79‘583.65 23 CHF 54‘371.50 + 35‘628.50 = 90‘000.00 24 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 932 N. 180 Seite 10 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wie ausgeführt, zweckmässig verwendet wurde. Falls der Beitrag gar nicht verwendet wird, muss er zurückerstattet werden – auch wenn er ursprünglich à fonds perdu gewährt wurde. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für nicht verwendete Kantonsbei- träge grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht besteht. 6. Rückzahlungsbetrag 6.1 Nach dem Gesagten bleibt noch die Höhe des Rückerstattungsbetrags strittig. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Rückzahlung des gesamten Kantonsbeitrags in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin nur zwei der fünf Teilpro- jekte mit Gesamtkosten in der Höhe von CHF 65‘532.25 realisiert habe. Weil diese Kosten insgesamt tiefer seien als die durch die Beschwerdeführerin selber zu finanzierende Summe in der Höhe von CHF 112‘500.00, beteilige sich der Kanton nicht an den Kosten. 6.3 Die Beschwerdeführerin hingegen bringt in ihrer Beschwerde vom 26. Oktober 2016 vor, seit Juni 2016 habe sich die Sachlage grundlegend geändert. Die seit 1994 bestehende Holzheizung sei irreparabel und müsse ersetzt werden. In der Verfügung vom 27. August 2008 sei der Ersatz der Feueranlage mit einem Betrag von CHF 58‘000.00 enthal- ten. Die Kosten für den Ersatz der Heizung würden sich gemäss den eingereichten Offerten und Rechnungen auf CHF 69‘832.85 belaufen. Diese anfallenden Kosten seien in das noch nicht abgeschlossene Bauabrechnungsgeschäft einzuschliessen. Demnach belaufe sich der Rückzahlungsbetrag auf CHF 67‘134.90. 6.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 da- rauf hin, dass seit der Verfügung vom 27. August 2008 ungewöhnlich viel Zeit vergangen sei. Normalerweise würden solche Instandsetzungsmassnahmen innerhalb weniger Monaten durchgeführt. Weiter sei sie erst mit der vorliegenden Beschwerde über den geplanten Ersatz der Heizung informiert worden, was sie mit Überraschung zur Kenntnis nehme. Vor dem Hin- tergrund der bis vor kurzem noch nicht definitiv ausgestellten Verfügung könne das Verhalten der Beschwerdeführerin nur schwer nachvollzogen werden. Im Übrigen sei der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert, da die Einschätzung einer unabhängi- gen Fachperson fehle. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, die geplanten Arbeiten durchzuführen. Nachdem sich die Be- schwerdeführerin zuerst dazu entschlossen habe, von einer Realisierung der noch verblei- benden Sanierungsmassnahmen abzusehen, sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Seite 11 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Unterlagen zur Bestimmung des definitiven Kantonsbeitrags einzufordern. Eine Rückerstat- tung des noch in der Bilanz verbleibenden Kantonsbeitrags in der Höhe von CHF 54‘371.50 (ohne Berücksichtigung des Heizungsersatzes), würde dem Subsidiaritätsprinzip und der Pra- xis der Vorinstanz widersprechen. 6.5 Gemäss der Verfügung vom 27. August 2008 wird für den Ersatz der Feueranlage maximal CHF 58‘000.00 angerechnet. Weiter wird in Ziffer 5.5. festgehalten, dass der Kan- tonsbeitrag auf Grund des Kostenvoranschlags zum Gesuch für den Baukredit abschliessend und definitiv festgelegt worden sei. Eine nachträgliche Subventionierung allfälliger Mehrkosten durch Projektänderungen oder infolge Teuerung sei ausgeschlossen. Nach dieser unmissverständlichen Formulierung können maximal CHF 58‘000.00 für einen Ersatz der Heizung angerechnet werden. 6.6 Die Vorinstanz hat in der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2016 den gesamten Sachverhalt sehr ausführlich und nachvollziehbar festgehalten. Der Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits im April 2008 die Notwen- digkeit der Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten geltend gemacht hat, scheint das Verhalten der Beschwerdeführerin tatsächlich nur schwer nachvollziehbar. Es dauerte aussergewöhnlich lange, bis die Arbeiten zumindest teilweise realisiert wurden. Auch wenn in der Verfügung vom 27. August 2008 keine explizite Frist für die Ausführungen bzw. den Abschluss der Arbei- ten festgehalten ist, liegt es auf der Hand, dass notwendige Sanierungsarbeiten innert nützli- cher Frist erledigt werden müssen. Weiter hat die Beschwerdeführerin die Sanierungsarbeiten nach lediglich zwei von fünf realisierten Projekten zunächst als beendet erklärt, lange daran festgehalten, um schliesslich erst im Rahmen der Beschwerde wieder darauf zurück zu kom- men, weil sich die Sachlage seit Juni 2016 grundlegend geändert habe. Sobald sie Kenntnis der plötzlichen Sanierungsbedürftigkeit hatte, hätte sich die Beschwerdeführerin umgehend an die Vorinstanz wenden und nicht bis zum Verfügungserlass warten dürfen. Dieses Verhal- ten widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben25, an welchen sich auch Private zu halten haben. Nach der erfolglosen Besprechung vom 16. Februar 2016 konnte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Verfügung bald gemäss dem Entwurf vom 2. Februar 2016 erlassen würde. Tatsächlich verging aussergewöhnlich viel Zeit bis zum Erlass der Verfügung am 5. Oktober 2016. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 26. Oktober 2016 untätig blieb, obwohl sich die Sachlage bereits im Juni 2016 grundle- gend geändert hatte. 25 Vgl. Art. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) Seite 12 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Nichts desto trotz will die Beschwerdeführerin die Heizung nun doch noch sanieren. Es ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass der Zustand der bestehenden Heizung nicht hinreichend dokumentiert ist und die Einschätzung einer unabhängigen Fachperson fehlt. Allerdings wurde die Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Heizung im Rahmen der Verfügung vom 27. August 2008 bereits geprüft und als notwendig erachtet. Dementsprechend wurde in der Verfügung für die Sanierung der Feueranlage ein Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 gespro- chen. Im Schreiben vom 27. Mai 2015 hat die Vorinstanz festgehalten, der Restbetrag von CHF 54‘371.50 könne bis zum Abschluss des Bauprojekts in der Bilanz geführt werden. Damit hat sie die Sanierungsbedürftigkeit der Heizung auch rund sieben Jahre nach der ursprüngli- chen Verfügung noch bejaht. Eine erneute Überprüfung der Sanierungsbedürftigkeit dersel- ben Heizung erübrigt sich damit. Dass die Sanierung der Heizung grösstenteils zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, ist ein zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer Sanierung. 6.7 Aus diesen Gründen und insbesondere wegen der fehlenden Fristansetzung für die Realisierung der Sanierungsarbeiten in der Verfügung vom 27. August 2008 kann die Be- schwerdeführerin grundsätzlich auch jetzt noch die Kosten für die Heizungssanierung anrech- nen. In Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit seit dem Erlass der ersten Verfügung (über neun Jahre) ist jedoch die Möglichkeit der Anrechnung nunmehr zu befristen: Die Anrechnung der Kosten für die Heizungssanierung ist demnach möglich, sofern die effektiven Arbeiten innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides abgeschlossen sind. Zudem ist die Anrechnung nur im Höchstbetrag von CHF 58‘000.00 möglich, weil nach dem klaren Wort- laut der Verfügung vom 27. August 2008 nur dieser Betrag gesprochen wurde und Mehrkos- ten nicht angerechnet werden können. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz spätestens drei Monate nach Baubeendigung unaufgefordert zu bestätigen, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. In der Bestätigung sind die definitiven Aufwände darzulegen. Falls diese Fristen nicht eingehalten werden, muss die Beschwerdeführerin gemäss der Ver- fügung vom 5. Oktober 2016 den gesamten Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 zurückerstatten. Das treuwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Erw. 6.6 hievor) wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Kosten für die bereits realisierten Projekte im Umfang von CHF 65‘532.25 werden im Umfang der noch zu realisierenden Heizungssanierung, d.h. um CHF 58‘000.00 erhöht, was einen anrechenbaren Seite 13 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesamtaufwand von CHF 123‘532.25 ergibt. Abzüglich der durch die Beschwerdeführerin selber zu finanzierende Summe in der Höhe von CHF 112‘500.00, ergibt sich damit ein Kan- tonsbeitrag von CHF 11‘032.25. Entsprechend reduziert sich der auf die Beschwerdeführerin entfallende Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 90‘000.00 um diesen Betrag und beläuft sich nun auf CHF 78‘967.7526. Dass eine Rückzahlung erfolgen könnte, wurde bereits im Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 angekündigt.27 Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über genügend Liquidität, weshalb eine Rückzahlung des nicht verwendeten Kantonsbeitrags insgesamt auch verhält- nismässig ist. Da vorliegend nur noch zu beurteilen war, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den unbe- strittenen CHF 67‘134.90 den verbleibenden Betrag in der Höhe von CHF 22‘865.10 zurück- erstatten muss (vgl. Erw. 2 hievor), ist die Beschwerde im Umfang von CHF 11‘032.25 gutzu- heissen, sofern die Sanierung der Heizung unter Einhaltung der Fristen gemäss den Erwä- gungen in Ziffer 6.6 erfolgt. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei ge- biete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Umfang von rund der Hälfte obsiegt, allerdings nur, wenn sie die Heizungssanierung fristgerecht vornimmt. Die Verfahrenskosten wären dement- sprechend mindestens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin treuwidrig verhalten. Ein korrektes Verhalten seitens der Beschwerde- führerin hätte das vorliegende Verfahren vermutlich verhindert. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00, aufzuerlegen (Vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV ). 28 8.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 26 CHF 90‘000.00 - CHF 11‘032.25 = CHF 78‘967.75 27 Vgl. unpaginierte Vorakten; Schreiben der Vorinstanz vom 27. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 14 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 wird teilweise gutgeheissen. Der Kantonsbei- trag zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird auf CHF 11‘032.25 festgesetzt. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Saldo zugunsten der Vorinstanz beträgt CHF 78‘967.75. 4. Die Beschwerdeführerin muss die Heizungssanierung innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides abgeschlossen haben. Die Kosten können bis zum Maximalbetrag von CHF 58‘000.00 angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz spätestens drei Monate nach Baubeendigung unaufgefordert zu bestä- tigen, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. In der Bestätigung sind die definitiven Aufwände darzulegen. 5. Falls die Heizungssanierung nicht gemäss Ziffer 4 vorgenommen wird, beträgt der Kantonsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin CHF 0.00 und der Saldo zuguns- ten der Vorinstanz CHF 90‘000.00. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 7. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite Seite 15 von 16 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 16 von 16