Die angefochtene Verfügung stützt sich damit auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage, dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und ist auch verhältnismässig. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegt nicht vor. 5. Ergebnis Aus dem Gesagten folgt, dass weder die in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 erhobenen Gebühren noch das grundsätzliche Verbot von Mehrfachnennungen der Herkunftsländer bei der Fleischdeklaration zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Kosten