schäftsverkehr (Schutz des Publikums vor Täuschung) – dienen.19 Das grundsätzliche Verbot von Mehrfachnennungen dient der Lebensmittelsicherheit (Rückverfolgbarkeit) sowie dem Schutz der Konsumenten vor Täuschungen. Geschützt werden damit die öffentliche Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Damit liegt der grundsätzliche Verzicht auf Mehrfachnennungen im öffentlichen Interesse.