Die rechtlichen Grundlagen für die Deklarationspflicht finden sich im LMG, der LGV und der LKV: Art. 20 Abs. 1 LMG sieht vor, dass Abnehmer auf Verlangen über die Herkunft (das Produktionsland) von Lebensmitteln zu informieren sind. Art. 21 Abs. 1 LMG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass weiterer Bestimmungen betreffend die Angabe über die Herkunft von Lebensmitteln. Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Art. 27 Abs. 1 LGV schreiben die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln vor, während Art. 27 Abs. 3 LGV das EDI zur näheren Regelung der Angaben beauftragt. Dementsprechend bestimmt Art. 36 Abs. 2 Bst. b LKV, dass das Produktionsland von Fleisch in jedem Fall schriftlich anzugeben ist.