4.4 Vorliegend liegt keine grundsatzwidrige wirtschaftslenkende Massnahme vor, da die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Fleischdeklaration für sämtliche Konkurrenten gleichermassen gelten und nicht in den Wettbewerb eingreifen. Selbst das Vorliegen einer grundsatzkonformen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist fraglich, denn der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit wird durch den grundsätzlichen Verzicht auf Mehrfachnennungen bei der Fleischdeklaration nicht eingeschränkt. Doch selbst bei Annahme einer grundsatzkonformen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit wären die in Art. 36 BV aufgelisteten Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt: