94 Abs. 4 BV). Grundsatzkonforme Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind unter den für Grundrechte allgemein geltenden Einschränkungsvoraussetzungen zulässig, wie sie primär in Art. 36 BV festgehalten werden: Erforderlich sind eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit sowie die Beachtung des Kerngehaltes. Zudem sind direkte Konkurrenten gleich zu behandeln.18