4.3 Es ist weiter zu prüfen, welcher Art die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist. Bei Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit wird zwischen grundsatzwidrigen und grundsatzkonformen Massnahmen unterschieden. Grundsatzwidrige Einschränkungen weichen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit ab und umfassen insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV). Grundsatzwidrige Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4 BV).