4.2 Die Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit findet sich in Art. 27 BV15 und umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem sachlichen Schutzbereich von Art. 27 BV steht jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient.16 In den persönlichen Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fallen schweizerische juristische Personen des Privatrechts.17 Die Beschwerdeführerin ist eine schweizerische juristische Person des Privatrechts und übt