4.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, indem sie geltend macht, die Ablehnung von Mehrfachnennungen zweier Länder sei eine reine Schikane des ohnehin strapazierten Gastgewerbes. In der Praxis sei eine Deklaration ohne Mehrfachnennung nicht durchführbar. Die Ablehnung von Mehrfachnennungen sei eine reine Schikane und würde dazu führen, dass sie Fleisch, welches von einem bestimmten Lieferanten monatlich abwechselnd aus zwei verschiedenen Herkunftsländern geliefert werde, andernorts einkaufen müsse.