Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin um eine detaillierte Erläuterung, wie vorzugehen sei, wenn bestimmte Fleischlieferungen monatlich das Herkunftsland wechseln würden und somit Fleisch von zwei Ländern gleichzeitig im Betrieb verarbeitet werden müsse. Es sei ge- 13 Vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, S. 5616, Erläuterungen zu Art. 28 14 Vgl. dazu auch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011, S. 5594 Seite 10 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern